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Ehevertrag, Güterrecht

Mit der Eheschliessung unterstehen die Ehegatten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei Auflösung der Ehe behalten die Ehegatten ihr eingebrachtes Gut sowie die Erbschaften und Schenkungen, die sie während der Ehe erhalten haben (Eigengut). Das während der Dauer der Ehe erwirtschaftete Vermögen (Errungenschaft) wird hälftig geteilt.

Der Güterstand kann mit einem Ehevertrag geändert werden. Der Vertrag muss von einem Notar oder einer vom Kanton für Beurkundungen bezeichneten Person beurkundet werden.

Es gibt die beiden ausserordentlichen Güterstände der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung.