Betreibungsgebühren
Gemäss Art. 68 SchKG hat der Gläubiger die Betreibungskosten vorzuschiessen (inkl. Kosten für Auszüge aus den Betreibungsregistern). Postwertzeichen und Checks können nicht mehr als Zahlungsmittel akzeptiert werden. Die Kostenvorschüsse für Betreibungsbegehren und Konkursandrohung sind auf das Post- oder Bankkonto des Betreibungsamtes zu überweisen oder gemäss spezieller Vereinbarung (Kostengutsprache) gegen Rechnung zu bezahlen.
Gemäss Art. 16 der Gebührenverordnung zum SchKG beträgt die Gebühr für den Erlass des Zahlungsbefehls oder der Konkursandrohung:
Forderung bis | 100.00 Fr. | 21.00 Fr. |
Forderung bis | 500.00 Fr. | 34.00 Fr. |
Forderung bis | 1'000.00 Fr. | 54.00 Fr. |
Forderung bis | 10'000.00 Fr. | 74.00 Fr. |
Forderung bis | 100'000.00 Fr. | 104.00 Fr. |
Forderung bis | 1'000'000.00 Fr. | 204.00 Fr. |
Forderung über | 1'000'000.00 Fr. | 414.00 Fr. |
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Betreibungsamt
Betreibungsämter des Kantons Aargau