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Bauwesen

Bauten

Bauten und Anlagen im Sinne des Baugesetzes sind:

  • alle Gebäude und gebäudeähnlichen sowie alle weiteren, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte;
  • Strassen, Parkplätze, Pisten, Gleise und dergleichen;
  • Hütten, Buden, Baracken, Kioske, Waren- und andere Automaten, Schaukästen und dergleichen;
  • Wohnwagen, die länger als 2 Monate auf dem gleichen Grundstück abgestellt werden;
  • Steinbrüche, Kies- und andere Gruben;
  • Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder von grosser flächenhafter Ausdehnung;
  • Ablagerungen und Deponien;
  • Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung.

Baubewilligungspflicht

Alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat.

Es wird empfohlen, die Baubewilligungspflicht in jedem Fall bei der Bauverwaltung abzuklären.

Baubewilligungsverfahren

Ordentliches Verfahren

Baugesuche sind bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Sie werden nach der Sichtung durch den zuständigen Ressortchef an die Regionale Bauverwaltung weiter geleitet, die das Gesuch prüft und fehlende Unterlagen einfordert. Sobald das Gesuch vollständig ist, wird es publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Falls keine Einsprachen eingehen, bereitet die Regionale Bauverwaltung die Baubewilligung vor. Die Eröffnung erfolgt durch den Gemeinderat.

Vereinfachtes Verfahren

Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, nach schriftlicher Mitteilung an die direkten Anstösser ohne Publikation, Profilierung und öffentliche Auflage bewilligen (z. B. kleine Umbauten im Innern eines Gebäudes oder Kleinbauten innerhalb der Bauzone). Dieses Vorgehen schliesst die 30-tätgige Einsprachefrist nicht aus. Die schriftliche Mitteilung und der damit verbundene Zeitverlust kann umgangen werden, wenn die direkten Anstösser dem Bauvorhaben schriftlich zustimmen.

Das vereinfachte Verfahren ist ausgeschlossen, falls eine Bewilligung oder Zustimmung des Bundes oder des Kantons erforderlich ist (z. B. Bauten ausserhalb der Bauzone).

eBau Aargau: Elektronischer Baubewilligungsprozess

Mit der Applikation "eBau Aargau" können Baugesuche elektronisch eingereicht werden. Der ganze Baubewilligungsprozess von den Gesuchstellern über die Gemeinde bis zum Kanton kann so durchgehend elektronisch abgewickelt werden.

Voraussetzung für die Einreichung eines elektronischen Baugesuchs ist die Registrierung und Erstellung eines Nutzerkontos auf "Mein Konto" im zentralen Onlineschalter des Kantons.

Die Erfassung von Baugesuchen erfolgt mittels eines Online-Formulars. Der Erfassungsprozess ist verständlich und einfach. Die Gesuchsteller werden sukzessive durch den Prozess geführt.

Bis die rechtlichen Grundlagen für den komplett digitalen Geschäftsverkehr vorhanden sind, müssen Sie zusätzlich zwei Papierdossiers mit den Plänen sowie die Eingabequittung unterschrieben bei der Gemeindekanzlei einreichen. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, die Gesuche auf konventionellem Weg (physisch in Papierform) einzureichen.

eBau Aargau ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg, den komplexen Prozess des Baubewilligungsverfahrens zu digitalisieren. Die Regionale Bauverwaltung WSW AG in Muri steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie über die Website www.ag.ch/ebau.

Links

Regionale Bauverwaltung WSW AG
eBau Aargau