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Sozialhilfe

Grundsatz

Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert allen Personen und Familien in der Schweiz bei Notlagen finanzielle Hilfe und Beratung. Zuständig für die Gewährung dieser Hilfe ist die Wohngemeinde. Der Umfang der finanziellen Unterstützung (Sozialhilfe) richtet sich nach den vom Kanton Aargau vorgegebenen Richtlinien.

Zur Errechnung des individuellen Sozialhilfeanspruchs wird ein Budget erstellt und das sozialhilferechtliche Existenzminimum errechnet. Bestandteile des sozialhilferechtlichen Existenzminimums sind:

  • Lebensunterhalt (pauschaliert nach Anzahl Personen im gleichen Haushalt)
  • Wohnkosten 
  • Medizinische Grundversorgung (Prämien der Krankenversicherung)
  • Individuelle situationsbedingte Leistungen (z. B. Erwerbsunkosten, Kosten für Fremdbetreuung von Kindern).

Bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden Steuern, Schulden, Kredit- oder Darlehensraten und betreibungsamtliche Lohnpfändungen.

Wer mit seinen eigenen Mitteln (Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen, Renten, Unterhaltsbeiträgen u.a.m.) das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht erreicht, hat Anspruch auf Sozialhilfe.

Anmeldung zum Bezug von Sozialhilfe

Melden sie sich beim Sozialdienst. Dort wird man Sie über die notwendigen Formalitäten informieren und mit Ihnen einen Ersttermin zur Besprechung Ihrer finanziellen und persönlichen Situation vereinbaren.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu Sozialhilfebestimmungen und Rechtsfragen finden Sie auch auf der Internetseite der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).

Links

Sozialdienst
Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)
Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG)
Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV)