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Elternschaftsbeihilfe

Die Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern bzw. Elternteilen, ihr Kind in den ersten 6 Monaten nach der Geburt persönlich zu betreuen. Sie verhindert Bedürftigkeit.

Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern

  • ein Elternteil sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmet,
  • der betreuende Elternteil seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hat,
  • der betreuende Elternteil und das Kind sich während der Bezugsdauer im Kanton aufhalten,
  • sowohl die voraussichtlichen Jahreseinkünfte ab Geburt als auch das steuerbare Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung unter den vom Regierungsrat genehmigten Grenzbeträgen liegen.

Zuständig für die Elternschaftsbeihilfe ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Eltern bzw. des anspruchsberechtigten Elternteils.

Links

Sozialdienst
Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG)
Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV)