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Änderung der Signalisation auf dem Altchileweg

Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) werden folgende Verkehrsbeschränkungen verfügt:

Abtwil Altchileweg

  • Einmündung Hochdorferstrasse: Dreiteiliges Fahrverbot (Signal 2.14) mit Zusatztafel "gültig ab 40 m, Liegenschaften Altchileweg 3/5 und Obackerhof gestattet“.
  • Einmündung Ballwilerstrasse: Dreiteiliges Fahrverbot (Signal 2.14) mit Zusatztafel "gültig ab 280 m, Liegenschaften Altchileweg 3/5 und Obackerhof gestattet"
  • Südliche Grundstückgrenze Parzelle 492: Dreiteiliges Fahrverbot (Signal 2.14) mit Zusatztafel "Liegenschaften Altchileweg 3/5 und Obackerhof gestattet".
  • Die bestehenden zweiteiligen Fahrverbote (Signal 2.13) mit dem Zusatz "Zubringerdienst und landw. Fahrzeuge gestattet" am nördlichen und südlichen Ende des Altchilewegs werden aufgehoben.

Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkung sind innert 30 Tagen seit der Publikation im Amtsblatt vom 28. November 2025 bis 29. Dezember 2025 bei der verfügenden Behörde einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verkehrsbeschränkung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtskräftig.

Gemeinderat Abtwil

28.11.2025

 

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